Ich möchte mich im Sommer gegen lästige Mücken schützen. Darf ich als Mieter Mückengitter an der Hausfassade vor den Fenstern montieren? Oder muss ich die Zustimmung des Vermieters einholen? Was habe ich für Möglichkeiten, um ein Mückengitter ohne Zustimmung des Vermieters anzubringen? Wer übernimmt die Kosten?
Grundsätzlich dürfen Sie als Mieterin alles tun, was dem ordentlichen und vertraglichen Gebrauch einer Mietwohnung entspricht: Die Wohnung wird zum Kochen, Essen, für die tägliche Hygiene, zum Schutz vor Nässe, Sonne und Wind, zum Lagern von persönlichen Gegenständen benutzt. Der Mieter darf die Wohnung und auch den Balkon nach eigenem Geschmack einrichten und soll sich persönlich entfalten können. Das Anbringen eines Insektenschutzes entspricht sicherlich einem nachvollziehbaren Bedürfnis und meines Erachtens auch dem ordnungsgemässen Gebrauch einer Mietwohnung.
Um Ihre Frage korrekt zu beantworten, müssen aber verschiedene Szenarien unterschieden werden: Sie wollen den Insektenschutz an der Hausfassade montieren. Wenn Sie ausserhalb der Fenster in die Aussenfassade oder in die Fensterrahmen bohren und das Mückengitter mit Dübel und Schrauben montieren, beschädigen Sie das Eigentum des Vermieters. Das ist nicht erlaubt und stellt eine Vertragsverletzung dar. Der Vermieter kann die Gitter auf Ihre Kosten entfernen lassen und Sie für den Schaden haftbar machen.
Natürlich können Sie den Vermieter um Erlaubnis einer solchen Montage bitten. Stimmt er Ihrem Vorhaben zu, sollten Sie auffällige und farbige Gitter vermeiden. Diese könnten das gemeinsame Erscheinungsbild des Gebäudes stören.
Bauliche Veränderungen bedürfen immer der vorgängigen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann aber Ihr Anliegen ablehnen und die Zusage verweigern, ohne dass Sie rechtlich etwas dagegen unternehmen könnten. Aus Beweisgründen verlangen Sie die Zustimmung immer schriftlich. Dasselbe gilt übrigens auch für das Anbringen von Katzengittern, -türchen und -leitern, wenn diese fest montiert werden.
Vorzugsweise wählen Sie daher unauffällige Insektenschutzgitter, die nicht verschraubt werden müssen. Solche Gitter bedürfen weder der Zustimmung des Vermieters noch könnte er die Entfernung verlangen.
Schreiben Sie an: Ratgeber, Luzerner Zeitung, Maihofstrasse 76, 6002 Luzern. E-Mail: ratgeber@luzernerzeitung.ch Bitte Anfragen mit Abopass-Nummer.
Bezahlen müssen Sie die Mückengitter und deren Montage selber. Da die Gitter im Falle eines Umzugs wegen unterschiedlicher Grösse oft nicht für die neuen Fenster geeignet sind, kann das Verbleiben dieser an den alten Fenstern einen Mehrwert für den Vermieter und auch den Nachmieter bedeuten. Voraussetzung für eine Mehrwertentschädigung ist, dass der Vermieter Ihnen schriftlich Zustimmung erteilt hat und Sie die Gitter fest montiert haben, es sich also um eine bauliche Änderung handelt. Zudem muss der Insektenschutz einen erheblichen Mehrwert darstellen. Ist es in Ihrem Sinn, dass die Gitter nach einem Auszug in der Wohnung verbleiben, verhandeln Sie am besten vor der Montage mit dem Vermieter über eine allfällige Entschädigung und lassen dies schriftlich bestätigen.